Dass die Revisorin KStA BP bei der Erstellung ihres Berichtes vom 28. Oktober 2016 – und damit nach Eröffnung der Ermessensveranlagung durch das KStA JP (Die Steuermeldung über geldwerte Leistungen der Jahre 2012 und 2013 wurde am 22. Juli 2015 erstellt) – auf die mit den Baugesuchen deklarierten Baukosten verwiesen hat, vermag daran nichts zu ändern, fehlte doch die Pflicht der Steuerbehörden, weitere als die vorhandenen Unterlagen zu erheben. Dass der Gewinn aus der Retrospektive als deutlich zu hoch erscheint, ändert an der Zulässigkeit des sehr hoch geschätzten Gewinnes nichts.