Dass schlussendlich keine nichtige Veranlagung anzunehmen ist, liegt aber überwiegend an der fehlenden Mitwirkung der Rekurrentin/Beschwerdeführerin. Dass die Revisorin KStA BP bei der Erstellung ihres Berichtes vom 28. Oktober 2016 – und damit nach Eröffnung der Ermessensveranlagung durch das KStA JP (Die Steuermeldung über geldwerte Leistungen der Jahre 2012 und 2013 wurde am 22. Juli 2015 erstellt) – auf die mit den Baugesuchen deklarierten Baukosten verwiesen hat, vermag daran nichts zu ändern, fehlte doch die Pflicht der Steuerbehörden, weitere als die vorhandenen Unterlagen zu erheben.