7.2.6. Das KStA JP hat bei der Ermessensveranlagungen 2012 auf die ihm vorliegenden Unterlagen abgestellt. Nachdem die Rekurrentin/Beschwerdeführerin keinerlei Unterlagen eingereicht hat, war das KStA JP nicht verpflichtet, die exakten Baukosten zu ermitteln. Indem es von einer Gewinnmarge von 16 % ausgegangen ist, hat es (e contrario) die Aufwendungen auf 84 % (Die Revisorin KStA BP ging im Bericht vom 28. Oktober 2016 von 75 % für die Erstellungskosten zuzüglich Erschliessung, Gebühren, Nebenkosten, Umgebung und Land aus) veranschlagt und damit ebenfalls geschätzt. Der so ermessensweise ermittelte Gewinn ist dabei aus der Sicht im Veranlagungszeitpunkt zwar sehr hoch.