7.2.5. Die Abweichung zur Notiz "Gewinnberechnung" beim Veräusserungserlös (CHF 6'179'000.000 anstatt der aufgeführten CHF 5'616'000.00) ist zwar nicht nachvollziehbar. Jedoch handelte der Revisor KStA mit dem Abstellen auf einen zu tiefen Erlös nicht zum Nachteil der Rekurrentin/Beschwerdeführerin. Die Ermessensveranlagungen 2012 erfolgten mit Verfügungen vom 22. Juli 2015 mit einem ermessensweise festgesetzten Reingewinn von CHF 789'000.00. Die dabei verwendete hohe "Gewinnmarge" von 16 % ist dabei nicht völlig abwegig, die Berücksichtigung eines Steueraufwandes (Steuerrückstellung) ist korrekt.