Das KStA JP forderte die Rekurrentin/Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Juni 2014, vom 26. August 2014 und "Letzter Mahnung vor der Bussenverfügung" vom 5. Dezember 2014 auf, die ausgefüllte Steuererklärung 2012, die Bescheinigung über die Bezüge des Verwaltungsrates (Formulare 112 und 112a), den Lohnausweis und die Bilanz und Erfolgsrechnung 2012 einzureichen. Wie ausgeführt (Erw. 6.2.3./Zustellnachweis vom 10. Dezember 2014) ist diese letzte Mahnung der Rekurrentin/Beschwerdeführerin zugegangen. Es wurde keine der verlangten Unterlagen eingereicht. Vor diesem Hintergrund ist zu Recht eine Ermessensveranlagung vorgenommen worden.