14. März 2016 unterzeichnete ausgefüllte Steuererklärung 2012 ging dem KStA JP erst am 24. März 2016 (Eingangsstempel) zu. Damit ist offensichtlich, dass die Rekurrentin/Beschwerdeführerin ihre Verfahrenspflichten verletzt hat. 7.2.2. Auch dann, wenn die Rekurrentin/Beschwerdeführerin ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt hat, blieb das KStA JP verpflichtet, zusätzliche Untersuchungsmassnahmen zu treffen, um die tatsächlichen Verhältnisse auf - 25 -