7.2. 7.2.1. Nachdem die Rekurrentin/Beschwerdeführerin nach Ablauf einer bis zum 30. November 2013 gewährten Frist erstmals mit Schreiben vom 13. Januar 2014 (Frist: 20 Tage) und ein zweites Mal mit Schreiben vom 11. März 2014 (Frist: 10. April 2014) zur Einreichung der vollständig ausgefüllten Steuererklärung 2012 mit den erforderlichen Ergänzungsblättern und der von der Generalversammlung genehmigten Jahresrechnung 2012 mit Anhang gemahnt worden war, liess sie die von der G. GmbH am 16. Mai 2014 unterzeichnete, im Übrigen aber leere Steuererklärung 2012 einreichen (Eingangsstempel KStA vom 19. Mai 2014). Eine von der G. GmbH am