6.4. Zusammenfassend liegen keine derart gravierenden Verfahrensfehler vor, dass von einer Nichtigkeit der Ermessensveranlagungen der Kantons- und Gemeindesteuern 2012 und 2013 sowie der direkten Bundessteuern 2012 und 2013 auszugehen ist. Das Vorgehen der Steuerbehörden ist aber insgesamt keinesfalls als korrekt zu bezeichnen. 7. 7.1. Es ist damit weiter zu prüfen, ob die vorgenommenen Ermessensveranlagungen derart überhöht sind, dass in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Urteil vom 11. Juli 2017 (2C_679/2016 und 2C_680/2016 = ASA 86 S. 56 = StE 2017 B 93.5 Nr. 33) von einer Nichtigkeit ausgegangen werden muss.