6.3.4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass zwar beim Fehlen einer gültigen Mahnung keine Ermessensveranlagung erfolgen kann, die fehlende Mahnung jedoch nicht zur Nichtigkeit der Ermessensveranlagung, sondern auf Anfechtung zu deren Aufhebung und Rückweisung der Ermessensveranlagung an die Veranlagungsbehörde zur nochmaligen Durchführung des Veranlagungsverfahrens führt. Ist trotz des Verfahrensfehlers im Veranlagungsverfahren nur von Anfechtbarkeit auszugehen, vermag eine (allenfalls) fehlende Mahnung auch im vorliegenden Verfahren keine Nichtigkeit zu begründen.