6.3.2. Die genannte E-Mail des Revisor KStA konnte in Bezug auf die Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2012 sowie der direkten Bundessteuer 2012 keine Wirkung im Sinne einer Fristerstreckung haben, bezog sie sich doch ausschliesslich auf den Abschluss des Jahres 2013. Vorliegend kann aber – wie nachfolgend gezeigt wird – ohnehin offenbleiben, ob die E-Mail vom 16. Juni 2015 überhaupt eine Fristerstreckung zum Gegenstand hatte.