6.3. 6.3.1. Weiter wurde geltend gemacht, das Mahnverfahren sei nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden. Nach erfolgter Mahnung sei mit E-Mail des Revisors KStA JP vom 16. Juni 2015, 16:19, an H., G. GmbH nochmals eine Fristerstreckung gewährt worden. Die E-Mail lautet wie folgt: "Sehr geehrter Herr H. Bitte um Kontaktaufnahme, sobald Abschluss 2013 der B. GmbH vorliegt. Besten Dank (…) [gez. I.]"