Beides ist nicht erfolgt, was der Rekurrentin/Beschwerdeführerin anzulasten ist. Dementsprechend ist das KStA JP mit Entscheid vom 9. Juni 2017 wegen Verspätung nicht auf die Einsprache betreffend Kantons- Und Gemeindesteuern 2012 und direkte Bundessteuer eingetreten. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. 6.2.5. Im Ergebnis liegen zwar Verfahrensfehler bei der Eröffnung der Mahnungen und Veranlagungsverfügungen vor. Diese hätten jedoch bei korrektem Verhalten der Rekurrentin/Beschwerdeführerin nicht zu einem Rechtsnachteil geführt. Sie sind deshalb nicht als derart gravierend zu bezeichnen, als dass sie eine Nichtigkeit zu begründen vermöchten.