6.2.4. Unter diesen Umständen muss nicht entschieden werden, ob ein Vertretungsverhältnis tatsächlich bestand oder nicht – auch wenn dafür die Mehrheit der Indizien sprechen mag. Zum einen wäre die nicht vertretene Rekurrentin/Beschwerdeführerin in der Lage gewesen, die Einsprachefrist selbst zu wahren. Zum anderen wäre sie bei bestehendem Vertretungsverhältnis verpflichtet gewesen, die Fristwahrung bei allfällig fehlender Zustellung an die Vertreterin durch deren Information über die direkte Veranlagungseröffnung sicherzustellen. Beides ist nicht erfolgt, was der Rekurrentin/Beschwerdeführerin anzulasten ist.