Ein Vertretungsverhältnis zeitigt Wirkungen im Steuerverfahren ab der für die Steuerbehörden ersichtlichen Vollmachterteilung bis zum Zeitpunkt, in dem das Erlöschen dieses Verhältnisses den Steuerbehörden erkennbar ist. Bei periodischen Steuern kann ein blosser Vermerk des Vertretungsverhältnisses auf der Steuererklärung in der Regel nur für eine bestimmte Steuerperiode Wirkung entfalten (Bundesgerichturteil vom 9. Juni 2016 [2C_709/2014] = StR 2016 S. 450).