6.2.2. Werden Zustellungen direkt an die steuerpflichtige Person anstatt an eine Vertreterin vorgenommen, ist sie gestützt auf Treu und Glauben verpflichtet, innerhalb der ihr zumutbaren Frist Abklärungen zu treffen, um sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob die Steuerbehörde ihr den Entscheid lediglich orientierungshalber direkt zugestellt oder ob sie das bestehende Vertretungsverhältnis missachtet hat. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass ihr die Sendung auch tatsächlich eröffnet worden ist.