5.4. Anhand der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist vorerst zu prüfen, ob schwere Verfahrensfehler und/oder pönal fiskalische Ermessenveranlagungen zur Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2012 und 2013 sowie direkte Bundessteuern 2012 und 2013 führen. 6. 6.1. Es ist unbestritten, dass die Mahnungen, welche zu den Ermessensveranlagungen führten, sowie die Ermessensveranlagungen selbst nur an die Rekurrentin/Beschwerdeführerin und jeweils an eine unzutreffende Adresse zugestellt wurden. Es stellt sich die Frage, ob darin schwere Verfahrensfehler liegen, welche die Ermessensveranlagungen als nichtig erscheinen lassen.