3.3. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Nichtigkeit aus dem Bundesgerichtsurteil 2C_679/2016 vom 11. Juli 2017. Entgegen seinen Vorbringen war der dortige Sachverhalt mit dem hier zu beurteilenden nicht vergleichbar, und noch viel weniger deckungsgleich. Schon deshalb lässt sich damit eine Nichtigkeit nicht begründen."