3.2. Hier hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass der Veranlagungsbehörde nicht vorgeworfen werden kann, sie habe ihre Untersuchungspflicht gemäss § 179 StG/AG verletzt. Der zuständige Revisor begründete die von ihm vorgenommenen Aufrechnungen im Buchprüfungsbericht vom 20. Dezember 2016 detailliert und stützte ihn auf einen nachvollziehbaren Vermögensvergleich ab (vgl. oben E. 2.2.2). Unter den gegebenen Umständen erweist es sich als unzureichend, wenn der Beschwerdeführer - 20 -