Die Nichtigkeit ergab sich im konkreten Fall einzig aus dem Umstand, dass die Veranlagungsbehörde offene Steuern in Betreibung gesetzt hatte, das steuerbare Einkommen – in Missachtung der Betreibungsakten – aber dennoch von Jahr zu Jahr systematisch und massiv erhöhte. Der Entscheid könne mithin nur in Fällen angerufen werden, in welchen ein ins Auge springender, materiell- und verfahrensrechtlich aussergewöhnlich schwerwiegender Mangel vorliege durch dessen Ahndung die Rechtssicherheit nicht gefährdet werde. 5.3. Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil vom 7. Mai 2021 (2C_963/2020) zur Frage der Nichtigkeit einer Veranlagung weiter wie folgt geäussert: