5.2. In seinem Urteil vom 28. November 2017 (2D_42/2017) hielt das Bundesgericht fest, mit dem zitierten Urteil vom 11. Juli 2017 (2C_679/2016) sei kein Grundsatzentscheid getroffen worden, sondern es seien vielmehr die höchst aussergewöhnlichen Umstände des konkreten Einzelfalls bei einer unselbständig erwerbenden Person berücksichtigt worden. Das Bundesgericht habe dort zwar bestätigt, dass eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nur, aber immerhin zu erfolgen hat, wenn der Sachverhalt trotz durchgeführter Untersuchung noch nicht ausreichend erstellt ist und eine Unsicherheit verbleibt, die nicht hingenommen werden könne.