6.2. Sodann sind die betreffenden Perioden an sich vollumfänglich neu zu veranlagen. Mit ihrem ursprünglichen Revisionsgesuch von November 2014 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für alle hier massgeblichen Perioden nachträglich Steuererklärungen ein. Nach Massgabe von Art. 133 Abs. 3 DBG und Art. 148 DBG war die Eingabe mitsamt sämtlicher Beilagen zwar verspätet (vgl. oben E. 2.2.2).