pflichtung verletzte, nach pflichtgemässem Ermessen zu veranlagen, indem es wider besseres Wissen falsche und willkürliche Einschätzungen vornahm. Davon liess es sich nicht einmal abschrecken, als es ihm ziemlich bald einmal in die Augen springen musste, dass diese abenteuerlich wirklichkeitswidrigen Ermessensveranlagungen eine zuvor finanziell gutgestellte Kaderärztin innert weniger Jahre in den wirtschaftlichen Ruin treiben würden. 6. Es fragt sich, welche Rechtsfolgen die Nichtigkeit der Ermessenseinschätzungen 2006 bis 2012 hier nach sich zieht.