Es setzt voraus, dass die steuerpflichtige Person sich gegen eine gegebenenfalls krass falsche Ermessenseinschätzung effektiv und rechtzeitig zur Wehr zu setzen vermag. Dazu war die Beschwerdeführerin aber nicht in der Lage, gemäss eigenen Angaben aufgrund einer psychischen Erkrankung (vgl. oben E. 2.2). Es ist der Veranlagungsbehörde nicht zum Vorwurf zu machen, diese allfällige Erkrankung der Betroffenen nicht gekannt oder nicht in Erfahrung gebracht zu haben. Ebenso wenig beruht die Nichtigkeit der Einschätzungen ab der Periode 2006 darauf, dass das Steueramt eine gemäss deren eigenen Angaben psychisch kranke Person schlecht behandelt hätte.