Statt das steuerbare Einkommen der Beschwerdeführerin noch einmal auf Fr. 400'000.-- einzuschätzen und dann Jahr für Jahr immer massiver zu erhöhen, hätte es dieses Einkommen unverzüglich und markant vermindern müssen, ob nun auf Fr. 250'000.-- oder Fr. 300'000.-- (vgl. dazu oben E. 5.3.1). Dem Vorgehen des Steueramtes liegt somit sehr wohl ein Wissen zugrunde, nämlich dasjenige, dass seine nachfolgenden Einschätzungen sehr weit von einer wirklichkeitsgetreuen, möglichst nahe an der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Betroffenen gelegenen Veranlagung entfernt waren.