Im einen wie im anderen Fall wusste das Amt aber mehr als genug, um zwingend das strikte Gegenteil von dem vornehmen zu müssen, was sie in der Folge tat. Statt das steuerbare Einkommen der Beschwerdeführerin noch einmal auf Fr. 400'000.-- einzuschätzen und dann Jahr für Jahr immer massiver zu erhöhen, hätte es dieses Einkommen unverzüglich und markant vermindern müssen, ob nun auf Fr. 250'000.-- oder Fr. 300'000.-- (vgl. dazu oben E. 5.3.1).