5.3.4. Die Beschwerdeführerin hat im Laufe der kantonalen Verfahrensstufen ein Urteil des deutschen Bundesfinanzhofs ins Recht gelegt. Dieses Urteil nimmt Nichtigkeit dann an, wenn das Finanzamt bewusst und willkürlich zum Nachteil des Steuerpflichtigen schätzt (vgl. BStBl 2001 II S. 381). Genau um eine solche bewusste und willkürliche Falschschätzung geht es auch hier. Es wird aus den Akten zwar nicht restlos klar, ob das Pfändungsprotokoll dem Steueramt nun mit oder ohne den erwähnten Beilagen zugestellt wurde. Im einen wie im anderen Fall wusste das Amt aber mehr als genug, um zwingend das strikte Gegenteil von dem vornehmen zu müssen, was sie in der Folge tat.