5.3.3. Die Vorgehensweise des Steueramtes lief dem ihm spätestens nach der ersten Lohnpfändung verfügbaren Wissen in einem derart krassen Ausmass entgegen, dass sie als Ausdruck einer durch nichts zu rechtfertigenden Willkür zu bezeichnen ist. Dadurch handelte das Amt seiner Untersuchungspflicht und seiner vom Gesetzgeber festgelegten Verpflichtung, die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen, in einer stossenden, ja geradezu unerträglichen Weise zuwider. Es handelt sich um einen in die Augen springenden, materiell- und verfahrensrechtlich aussergewöhnlich schwerwiegenden Mangel, durch dessen Ahndung die Rechtssicherheit nicht gefährdet wird (vgl. oben E. 3.1 u. 3.3).