Trotz den bei der Pflichtigen als unverändert anzunehmenden bzw. bekannten Einkommens- und Ausgabenverhältnissen war die Betroffene ziemlich bald einmal nicht mehr in der Lage, die auf immer abenteuerlicher wirklichkeitswidrigen Einschätzungen beruhenden und somit zwangsläufig Jahr für Jahr unerträglicher übersetzten Steuerforderungen zu begleichen. Diese Forderungen, die letztlich im Gesamtumfang (bei der Bundes- und der Staatssteuer) von mehr als Fr. 700'000.-- unbeglichen blieben (vgl. oben E. 3.2.2), trieben die Betroffene innert weniger Jahre in den finanziellen Ruin.