Ebenso fraglos klar war, dass sich deren Einkommen in markant tieferen Bereichen bewegte und sich von Jahr zu Jahr nur in deutlich beschränkterem Ausmass veränderte, als die nachmaligen, systematischen und immer massiveren behördlichen Erhöhungen (vgl. oben E. 5.2.2 und 5.2.3) dies annehmen würden. Die tatsächlichen Einkünfte der Beschwerdeführerin bewegten sich in den hier massgeblichen Jahren um Fr. 250'000.-- herum, mit Abweichungen von bis zu ca. Fr. 20'000.-- nach oben und unten (vgl. oben E. 3.2.1). Im Einklang mit Art. 105 Abs. 2 BGG (vgl. oben E. 3.3.3) ist weiter festzuhalten: