Die Ermessensveranlagungen wären demzufolge als offensichtlich unrichtig einzustufen, was aber im vorliegenden Verfahren nicht mehr geprüft werden muss oder kann (vgl. oben E. 2.2.2). Aufgrund der besagten Erhöhungen und Umstände allein verstiess die Behörde jedoch noch nicht in derart krasser Weise gegen ihre Pflicht, die Gesamtumstände zu untersuchen und die Steuerfaktoren nach pflichtgemässen Ermessen festzulegen, dass die Veranlagungen als nichtig zu qualifizieren wären.