Eine solche Überprüfung durfte nicht unterbleiben, bevor die Behörde ohne Indizien und gegen die verfügbaren Anzeichen systematisch und massiv Erhöhungen vornahm (vgl. oben E. 5.2.2). Das war umso mehr so, als die betreffende Überprüfung sich keineswegs als unangemessen aufwendig erwiesen hätte, ging es doch im Wesentlichen bloss darum, bei einem als bekannt vorauszusetzenden Arbeitgeber einen Lohnausweis einzufordern.