Zu zusätzlichen Abklärungen wäre die Steuerbehörde aber unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Plausibilitätsüberprüfung verpflichtet gewesen (im Gegensatz zu der zuvor in E. 5.2.1 angesprochenen Hypothese einer Übernahme oder nur geringfügigen Erhöhung der vorherigen Einschätzungen). Eine solche Überprüfung durfte nicht unterbleiben, bevor die Behörde ohne Indizien und gegen die verfügbaren Anzeichen systematisch und massiv Erhöhungen vornahm (vgl. oben E. 5.2.2).