5.2.2. Statt einer solchen Vorgehensweise wählte die Veranlagungsbehörde hier aber eine grundlegend andere. Systematisch legte sie das steuerbare Einkommen in den Perioden 2004 bis 2010 auf Beträge fest, die sie Jahr für Jahr und in immer massiverem Ausmass erhöhte (vgl. oben E. 3.2.1; zu den Einschätzungen 2011 und 2012: vgl. unten E. 5.3.2). Diese Erhöhungen konnten sich indessen auf keinerlei Indizien stützen; vielmehr sprachen alle der Behörde verfügbaren Informationen und Kenntnisse für eine von Jahr zu Jahr kaum veränderte Situation, sei es nun im Bereich der beruflichen oder der persönlichen Verhältnisse. Diesbezüglich drängen sich im Einklang mit Art. 105 Abs. 2 BGG ergän-