5.2.1. Zwar hätte das Steueramt solange keine besonderen Untersuchungsmassnahmen oder zusätzliche Abklärungen vornehmen müssen, als es sich darauf beschränkt hätte, seine Einkommenseinschätzungen an den in vorherigen Perioden aufgrund noch gesicherter Kenntnisse festgelegten Beträge zu orientieren und davon - wenn überhaupt - nur in geringfügigem Ausmass abzuweichen (vgl. in diesem Sinne das Urteil 2C_441/2008 vom 30. Januar 2009 E. 3.3). Dann wäre das Amt auch nicht gehalten gewesen, beim Arbeitgeber Lohnausweise einzufordern.