5.2. Im Rahmen des Verfahrens der Ermessensveranlagung blieb die Behörde allerdings verpflichtet, ihre Einschätzungen nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen und war auch nicht von jeglicher Untersuchungsbzw. Überprüfungspflicht entbunden (vgl. oben E. 4.2.1 u. 4.2.2). Um das steuerbare Einkommen und Vermögen der Beschwerdeführerin wirklichkeitsgetreu und möglichst gemäss deren tatsächlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit festzulegen, musste die Behörde die Gesamtumstände der spezifischen Einzelsituation berücksichtigen, wie sich diese aus den ihr verfügbaren Unterlagen und sonstigen Informationen ergaben (vgl. zum Ganzen oben E. 4.2.2).