bedingten Ermessensbetätigung im Zweifelsfall die für diesen günstigste Annahme zu treffen. Es soll vermieden werden, dass derjenige, der für die Möglichkeit der Nachprüfung der von ihm erklärten Verhältnisse Sorge getragen hat, höhere Steuern zu bezahlen hat als derjenige, bei dem eine solche Nachprüfung aus von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich ist. Die Verletzung von Verfahrenspflichten darf sich nicht lohnen (vgl. BGE 138 II 465 E. 6.4 S. 483; Urteile 2C_370/2013 vom 19. Juli 2014 E. 1.4.3 in: ASA 83 S. 227; 2C_502/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 4.2 in: StR 64/2009 S. 588).