im gleichen Sinne schon BGE 106 Ib 311 E. 3b S. 314, m.w. H.). Ebenso hat das Steueramt im Rahmen der Ermessensveranlagung zwar eine vorsichtige Schätzung durchzuführen (vgl. oben E. 4.2.2), ohne allerdings dazu verpflichtet zu sein, bei der durch das Verhalten des Pflichtigen - 13 -