4.2.2. Andererseits bleibt die Veranlagungsbehörde praxisgemäss selbst im Rahmen der Ermessensveranlagung verpflichtet, diese Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Die Einschätzung soll dem realen Sachverhalt und der materiellen Wahrheit möglichst nahe kommen. Auch bei unklarem Sachverhalt muss der Pflichtige wirklichkeitsnah gemäss seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit veranlagt werden (vgl. BGE 138 II 465 E. 6.4 S. 483; Urteil 2C_554/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.3 in: RDAF 2015 II S. 88;