4.1.3. In verschiedenen Kantonen (aber nicht im Kanton Zürich, vgl. dazu u.a. SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ, Das Veranlagungsverfahren bei den direkten Steuern, Mai 2013, S. 19) ist der Arbeitgeber von Gesetzes wegen verpflichtet, der kantonalen Steuerverwaltung direkt ein Doppel des Lohnausweises zukommen zu lassen, den er dem Arbeitnehmer abgibt. Wenn eine solche Regelung - wie hier - nicht zur Anwendung kommt, dann ist die in Art. 127 Abs. 2 DBG vorgesehene Möglichkeit nach allgemeiner Auffassung angesichts der fundamentalen Bedeutung der Mitwirkung des Pflichtigen an der Sachverhaltsermittlung und der Erfordernisse der Massenverwaltung eher eng auszulegen.