Rz 45 zu § 139). Besteht keine Sachverhaltsungewissheit, so bleibt dementsprechend auch kein Raum für irgendwelche Ermessensausübung (vgl. THOMAS STADELMANN, Beweislast oder Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen? in: StR 2001 S. 260).