4. Die Untersuchungs- und Überprüfungspflicht der Veranlagungsbehörde gegenüber einer steuerpflichtigen Person, die ihrer Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, ist hier in zwei verschiedenen Zusammenhängen darzustellen: einerseits im ordentlichen Verfahren, bevor eine Ermessensveranlagung überhaupt eingeleitet worden ist (vgl. unten E. 4.1), andererseits im Rahmen der Ermessensveranlagung (E. 4.2).