Dementsprechend hätte gar keine Ermessenveranlagung erlassen werden dürfen. Nach einer Fristerstreckung müsse der säumige Steuerpflichtige erneut gemahnt werden. Indem eine Ermessensveranlagung trotz Fristerstreckung und fehlender Mahnung verfügt worden sei und zudem die Mahnung und die Ermessensveranlagungen an eine falsche Adresse versandt worden seien, lägen mehrere krasse Verfahrensfehler vor. Unabhängig vom Zeitpunkt der Einsprache gegen die Veranlagungen sei die Nichtigkeit zu prüfen. Das KStA JP habe sich damit im angefochtenen Einspracheentscheid gar nicht auseinandergesetzt.