Mit einer direkten, fristauslösenden Zustellung während der Ferienabwesenheit des Gesellschafters habe die Rekurrentin/Beschwerdeführerin nicht rechnen müssen. Das Verhalten des KStA JP sei widersprüchlich, wenn es die durch die Vertreterin unterzeichnete Steuererklärung 2011 entgegennehme, der Vertreterin jedoch die Veranlagungen 2012 und 2013 nicht einmal in Kopie zustelle. Auch habe das KStA JP der Treuhänderin mit E-Mail vom 16. Juni 2015 eine Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung gewährt. Die E-Mail (Rekurs-/Beschwerdebeilage 8) sei nicht manipuliert worden. Dementsprechend hätte gar keine Ermessenveranlagung erlassen werden dürfen.