Die Ausführungen des KStA JP im angefochtenen Einspracheentscheid, die Treuhänderin sei nicht rechtsgültig vertreten gewesen, sei treuwidrig. Seit 8 Jahren sei die G. GmbH, H., bei Abschlüssen, Steuereingaben und Verhandlungen kontaktiert worden, so wie es auf den Steuererklärungsformularen jeweils aufgeführt worden sei. Die Mahnungen und Ermessensveranlagungen seien nur der Rekurrentin/Beschwerdeführerin und an die falsche Adresse zugestellt worden. Mit einer direkten, fristauslösenden Zustellung während der Ferienabwesenheit des Gesellschafters habe die Rekurrentin/Beschwerdeführerin nicht rechnen müssen.