Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bücher der Rekurrentin/Beschwerdeführerin nicht korrekt geführt worden seien. Durch eine Fachperson des KStA BP sei festgestellt worden, dass die Aufrechnungen komplett zu Unrecht erfolgt seien. Das vom Bundesgericht für eine Nichtigkeit bei Ermessensveranlagungen verlangte Ausmass an Willkür sei gegeben.