Der pauschale Verweis auf Margenberechnungen genüge für eine Ermessensveranlagung nicht. Von sämtlichen Verkäufen der Rekurrentin/Beschwerdeführerin hätten Grundbuchmeldungen vorgelegen. Die Erstellungskosten hätten zudem ohne grossen Aufwand bei der zuständigen Bauverwaltung anhand der Baugesuche in Erfahrung gebracht werden können, so dass der durchschnittlich erzielte Liegenschaftsgewinn annähernd realistisch hätte ermittelt werden können. Die Revisorin KStA BP habe so den Gewinn ermittelt. Dieser Bericht vom 28. Oktober 2016 sei dem KStA JP im Zeitpunkt, in dem der angefochtene Entscheid gefällt worden sei, bekannt gewesen.