4.2. Die Rekurrentin/Beschwerdeführerin bestreitet im "Gesuch um Feststellung der Nichtigkeit/Revisionsbegehren", in der Einsprache, in Rekurs/Beschwerde und Replik nicht, dass im Zeitpunkt der Ermessensveranlagung die Buchhaltungen noch nicht eingereicht worden seien. Mangels gültiger Mahnung hätte jedoch ohnehin gar keine Ermessensveranlagung vorgenommen werden dürfen. Zudem entsprächen die Ermessensveranlagungen überhaupt nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Rekurrentin/Beschwerdeführerin. Der nach Ermessen veranlagte Reingewinn 2012 liege 7,5 bis 8 mal über dem tatsächlich erzielten Reingewinn. 2013 sei gar kein Gewinn erzielt worden.