Entgegen der Auffassung der Rekurrentin/Beschwerdeführerin habe keine Vollmacht vorgelegen. Deshalb seien sämtliche Unterlagen wie Veranlagungen, Rechnungen, Formulare und Mahnungen seit -8- der Gründung an die Rekurrentin/Beschwerdeführerin gesandt worden. Abschliessend wurde die Aussage des Revisors KStA JP wie folgt wiedergegeben: "Trotz Mahnungen wurden keine Steuererklärungen eingereicht. Es wurden keine Fristen mehr gewährt. Eine Ermessensveranlagung sei immer ein 'Schuss vor den Bug."'