Dabei handle es sich um verwaltungsinterne Dokumente, welche nicht zu den Verfahrensakten gehörten. Die Ermessensveranlagungen 2012 und 2013 seien nicht pönal oder fiskalisch erfolgt. Gerade die Grundbuchmeldungen hätten die Basis der Ermessensveranlagungen gebildet. Gestützt auf die Grundbuchmeldungen habe festgestellt werden können, dass 11 Wohneinheiten, 1 Atelier und eine Tiefgarage mit 11 Einstellplätzen veräussert worden seien. Weitere Abklärungen habe das KStA JP nicht vornehmen müssen. Die effektiven Erstellungskosten seien der Bauverwaltung nicht bekannt. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin/Beschwerdeführerin habe keine Vollmacht vorgelegen.