4.1.2. Mit Vernehmlassung hielt das KStA JP daran fest, dass die Post jeweils habe zugestellt werden können, was insbesondere für die "Letzte Mahnung vor Bussenverfügung" vom 5. Dezember 2014 zutreffe, welche vom Gesellschafter E. persönlich am Postschalter abgeholt worden sei. Die E-Mail vom 16. Juni 2015, mit der angeblich vom KStA JP eine Fristerstreckung gewährt worden sei, sei manipuliert worden. Das KStA JP habe von der internen Stellungnahme der Revisorin KStA BP keine Kenntnis gehabt. Es sei nur eine mündliche Anfrage des KStA JP beantwortet worden. Dabei handle es sich um verwaltungsinterne Dokumente, welche nicht zu den Verfahrensakten gehörten.